Grundlagen Gewerbe Rechtsschutzversicherung Drucken E-Mail

Rechtsschutz für Firmen und Vereine

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Die Berufs und Gewerbe Rechtsschutzversicherung schützt den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Gewerbebetriebes, sonstigen Unternehmens oder
als freiberuflich Tätiger.

Der Rechtsschutz erstreckt sich ausschließlich auf den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmer und nur
auf die im Versicherungsantrag genannte Eigenschaft (Berufs- bzw. Gewerbebezeichnung).


 

Mitversichert sind in der Gewerbe Rechtsschutzversicherung  alle Personen, die vom Versicherungsnehmer beschäftigt sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen erhalten deshalb Rechtsschutz innerhalb der Gewerbe Rechtsschutzversicherung für alle Fälle, die in sachlichem Zusammenhang mit

ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, also z. B. auch als Fahrzeuginsasse auf Dienstfährten jeder Art. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter oder Fahrer von Fahrzeugen muß jedoch ein
gesonderter Verkehrs-Rechtsschutz vorliegen.


Versicherte Leistungsarten:

  • Arbeits-Rechtsschutz,
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Straf Rechtsschutz

Generell enthält die Gewerbe Rechtsschutzversicherung nicht den Verkehrs-Rechtsschutz, den Privat-Rechtsschutz, den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.
Er erstreckt sich jedoch auf Fahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind oder trotz prinzipieller Zulassungspflicht ohne Zulassung benutzt werden dürfen und die vornehmlich einer Arbeitsverrichtung
dienen und deshalb als Arbeitsmaschinen gelten.


Sonderfälle der Gewerbe Rechtsschutzversicherung
:
Soweit Schadenersatzansprüche eines Arbeitnehmers infolge der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohn- und Gehaltsfortzahlung auf diesen übergehen, erstreckt sich der Berufs-Rechtsschutz
des Arbeitgebers als wirtschaftlich Geschädigter auf die Durchsetzung dieser Ansprüche, und zwar im Wege einer praxisorientierten Auslegungsregel auch dann, wenn der Schaden nicht bei einer
beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers entstanden ist.


Der Arbeits-Rechtsschutz gilt nicht für die Beschäftigten, da Ansprüche mitversicherter Personen gegen Versicherungsnehmer (Firma) und untereinander ausgeschlossen sind.